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# § 2 VVB (Bayern) — Löschen von Bränden

Verordnung über die Verhütung von Bränden  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wer einen Brand wahrnimmt, hat ihn sofort zu löschen und Personen, die gefährdet werden, zu warnen, wenn es zumutbar ist, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten. Kann die Person den Brand nicht sofort löschen, so hat sie unverzüglich die Feuerwehr herbeizurufen. Wer die Feuerwehr gerufen hat, hat die Einsatzkräfte, sofern möglich und zumutbar, einzuweisen.

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Zitiervorschlag: § 2 VVB (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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