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# § 11 VVB (Bayern) — Feuergefährliche Arbeitsgeräte

Verordnung über die Verhütung von Bränden  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Arbeiten mit Schneidbrennern, Schweiß- oder Lötgeräten, Schneid- oder Schleifgeräten, Trennschleifern, Bunsenbrennern oder ähnlichen Geräten, die Funken oder offene Flammen erzeugen, dürfen dort, wo sie eine Brandgefahr hervorrufen können, nur unter ständiger Aufsicht einer mit den örtlichen Verhältnissen vertrauten, fachkundigen Person ausgeführt werden.

(2) Die in Abs. 1 genannten Arbeiten dürfen ferner nur ausgeführt werden, wenn Löschwasser und geeignete Löschgeräte in ausreichender Menge bereitgestellt und ausreichende Maßnahmen gegen die Entzündung brennbarer Stoffe getroffen oder diese entfernt worden sind.

(3) Werden Schneidbrenner, Bunsenbrenner, Schweiß- oder Lötgeräte während der Arbeit abgelegt, so ist die offene Flamme ständig zu beobachten. Die Geräte sind auf einer geeigneten Ablage abzulegen.

(4) Nach Abschluß der Arbeiten ist gründlich zu prüfen, ob im Gefahrenbereich liegende Gebäudeteile oder sonstige Gegenstände brennen, schwelen oder übermäßig erwärmt sind. Auf Fugen und Risse ist hierbei besonders zu achten. Diese Prüfung muß anschließend noch mindestens zwei Stunden lang in kürzeren Abständen nach Beendigung der Arbeiten wiederholt werden. Brand- und Glimmstellen sind sorgfältig abzulöschen. Sind sie schwer zugänglich oder besteht sonst Brandverdacht, so ist unverzüglich die Feuerwehr herbeizurufen.

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Zitiervorschlag: § 11 VVB (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VVB/11

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