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# Anlage 2 VTMFPrV — (zu § 24 Absatz 1)Zeugnisinhalte

Veranstaltungstechnikmeister-Fortbildungsprüfungsverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.01.2020 bis 22.12.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(Fundstelle: BGBl. I 2019, 1577)

Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

- 1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

- 2. Name, Geburtsort und Geburtsdatum der zu prüfenden Person,

- 3. Datum des Bestehens der Prüfung,

- 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,

- 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

- 6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich

- 1. zum Prüfungsteil „Veranstaltungsprozesse“

  - a) Benennung dieses Prüfungsteils und zusammengefasste Bewertung in Punkten und als Note sowie

  - b) Benennung der beiden schriftlichen Situationsaufgaben und jeweilige Bewertung in Punkten,

- 2. zum Prüfungsteil „Betriebliches Management“

  - a) Benennung dieses Prüfungsteils und zusammengefasste Bewertung in Punkten und als Note,

  - b) Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung der schriftlichen Situationsaufgabe in Punkten sowie

  - c) Benennung des Themas der Simulation und Reflexion eines Konfliktgesprächs und Bewertung der Simulation und Reflexion in Punkten,

- 3. zum Prüfungsteil „Veranstaltungsprojekt“

  - a) Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung in Punkten und als Note sowie

  - b) Benennung der Funktion der zu prüfenden Person im veranstaltungstechnischen Projekt nach § 17 Absatz 2 und Titel des veranstaltungstechnischen Projekts nach § 18 Absatz 3 Nummer 1,

- 4. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

- 5. die Gesamtnote als Dezimalzahl,

- 6. die Gesamtnote in Worten,

- 7. Befreiungen nach § 21.

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Zitiervorschlag: Anlage 2 VTMFPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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