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# § 9 VTMFPrV — Prüfungsbereich „Konzeption und Planung veranstaltungstechnischer Projekte“

Veranstaltungstechnikmeister-Fortbildungsprüfungsverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.01.2020 bis 22.12.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Im Prüfungsbereich „Konzeption und Planung veranstaltungstechnischer Projekte“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Veranstaltungskonzepte hinsichtlich der räumlichen, technischen und sicherheitstechnischen Realisierbarkeit bewerten zu können, Lösungen für die Umsetzung und Alternativen entwickeln zu können sowie technische Planungsunterlagen erstellen zu können. Dabei sollen unterschiedliche Veranstaltungsformen, rechtliche Rahmenbedingungen, Projektabläufe und Kosten berücksichtigt werden.

(2) In diesem Prüfungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

- 1. Bewerten von Konzepten und Entwickeln von Varianten,

- 2. Beurteilen des Veranstaltungsortes für die Durchführung von Veranstaltungen, insbesondere im Hinblick auf baurechtliche und sicherheitstechnische Anforderungen,

- 3. Erarbeiten von Lösungen zur technischen Umsetzung von Veranstaltungskonzepten und der künstlerischen Idee,

- 4. Projektieren von nicht stationären elektrischen Anlagen der Veranstaltungstechnik,

- 5. Erstellen von Planungsskizzen für Bühnen- und Szenenaufbauten, Beleuchtungs-, Beschallungs- und Medientechnik,

- 6. Festlegen von Anforderungen an Lastaufnahmeeinrichtungen, Anschlagmittel und Hebezeuge sowie an Bühnen- und Szenenaufbauten, Veranlassen und Bewerten statischer Nachweise,

- 7. Bewerten von Bühnen-, Beleuchtungs-, Beschallungs- und Medienkonzepten sowie von besonderen szenischen Vorgängen und Effekten hinsichtlich ihres Zusammenwirkens und ihrer Realisierbarkeit,

- 8. Ermitteln des Bedarfs an internen und externen Leistungen, Abschätzen und Kalkulieren des Aufwandes, insbesondere an Zeit, Personaleinsatz, Material, Dienstleistungen und Logistik von Veranstaltungen,

- 9. Ermitteln anzeige- und genehmigungspflichtiger Vorgänge und

- 10. Erstellen von Kostenschätzungen.

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Zitiervorschlag: § 9 VTMFPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VTMFPrV/9

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