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# § 20 VTMFPrV — Qualifikationsinhalte

Veranstaltungstechnikmeister-Fortbildungsprüfungsverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.01.2020 bis 22.12.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Im Prüfungsteil „Veranstaltungsprojekt“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist,

- 1. Veranstaltungsprojekte zu planen und Lösungen für auftretende komplexe Probleme zu erarbeiten,

- 2. technische Umsetzung und Abläufe zu koordinieren,

- 3. die Sicherheit der technischen Einrichtungen und der Mitwirkenden zu gewährleisten,

- 4. Abläufe und Resultate zu reflektieren und Verbesserungen vorzuschlagen und

- 5. Konzepte, Lösungen und Entscheidungen zu dokumentieren, zu kommunizieren und zu begründen.

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Zitiervorschlag: § 20 VTMFPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VTMFPrV/20

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