nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 23 VTMBAProVTFPrV — Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

Veranstaltungstechnikmeister-Bachelor Professional für Veranstaltungstechnik-Fortbildungsprüfungsverordnung  
Stand: 22.12.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:

- 1. in jeder Situationsaufgabe der beiden Prüfungsbereiche des Prüfungsteils „Veranstaltungsprozesse“,

- 2. im Prüfungsteil „Betriebliches Management“:

  - a) in der Situationsaufgabe und

  - b) in der Simulation einschließlich Reflexion des Konfliktgesprächs,

- 3. in der Bewertung für den Prüfungsteil „Veranstaltungsprojekt“.

(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden:

- 1. die zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil „Veranstaltungsprozesse“,

- 2. die zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil „Betriebliches Management“ sowie

- 3. die Bewertung für den Prüfungsteil „Veranstaltungsprojekt“.

(3) Den zusammengefassten, gerundeten Bewertungen für die Prüfungsteile „Veranstaltungsprozesse“ und „Betriebliches Management“ sowie der gerundeten Bewertung für den Prüfungsteil „Veranstaltungsprojekt“ ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.

(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

- 1. die Bewertung für den Prüfungsteil „Veranstaltungsprozesse“ mit 25 Prozent,

- 2. die Bewertung für den Prüfungsteil „Betriebliches Management“ mit 25 Prozent und

- 3. die Bewertung für den Prüfungsteil „Veranstaltungsprojekt“ mit 50 Prozent.

Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

---

Zitiervorschlag: § 23 VTMBAProVTFPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VTMBAProVTFPrV/23

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
