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§ 21 VTMBAProVTFPrV — Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

Veranstaltungstechnikmeister-Bachelor Professional für Veranstaltungstechnik-Fortbildungsprüfungsverordnung

Stand: 22.12.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 42h Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 22 und 23 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 22 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder § 23 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.