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# § 16 VTMBAProVTFPrV — Prüfungsbereich „Personalführung“

Veranstaltungstechnikmeister-Bachelor Professional für Veranstaltungstechnik-Fortbildungsprüfungsverordnung  
Stand: 22.12.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Prüfungsbereich „Personalführung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Führungsaufgaben wahrnehmen zu können, das Verantwortungsbewusstsein von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen fördern zu können sowie Konflikte lösen und das eigene Führungsverhalten reflektieren zu können.

(2) In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

- 1. Erfassen und Analysieren von Konflikten in betrieblichen Situationen und von deren Auswirkungen,

- 2. Vorbereiten und Strukturieren von Gesprächen mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen,

- 3. zielgerichtetes Führen von Gesprächen mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und

- 4. Reflektieren des eigenen Gesprächsverhaltens und Ableiten von Schlussfolgerungen.

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Zitiervorschlag: § 16 VTMBAProVTFPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VTMBAProVTFPrV/16

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