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Art 1 VT-VWABKENERGIEWG_2014 (Brandenburg) — (Organleihe)

Verwaltungsabkommen über die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben nach dem Energiewirtschaftsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Bund stellt dem Land zur Wahrnehmung der dem Land nach § 54 Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) vom 7. Juli 2005 obliegenden Verwaltungsaufgaben die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) nach Maßgabe des Satzes 2 zur Verfügung (Organleihe). Die Organleihe umfasst die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben nach § 54 Absatz 2 EnWG einschließlich aller zur Wahrnehmung der Aufgaben notwendigen Befugnisse nach Teil 8 des Energiewirtschaftsgesetzes, insbesondere Aufsichtsmaßnahmen nach § 65 EnWG, die Durchführung von Anhörungen und Ermittlungen, die Vertretung der Landesregulierungsbehörde in Beschwerde-, Rechtsbeschwerde- und Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren, die Erhebung von Kosten, Zwangsgeldern und Bußgeldern sowie die Vollstreckung, soweit die Befugnisse nicht der Bundesnetzagentur als Bundesbehörde ausschließlich zugewiesen sind.

(2) Die Organleihe erfolgt aus verwaltungspraktischen und -ökonomischen Erwägungen zur Entlastung der Behörden des Landes.