Art 3 VT-TECHNSCHUTZRECHTESTV_2006 (Brandenburg)

Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Zuständigkeit des Landgerichts Berlin für Rechtsstreitigkeiten über technische Schutzrechte

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Land Berlin verzichtet auf Kostenausgleichsansprüche gegen das Land Brandenburg. Es erhält die Einnahmen des Landgerichts Berlin aus den ihm zugewiesenen Streitsachen.