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Art 3 VT-STV_REGISTER_BINNENSCHIFFE_SCHIFFSBAUWERKE (Brandenburg)

Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Führung des Registers für Binnenschiffe und des Registers für Schiffsbauwerke

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Land Brandenburg verpflichtet sich, darauf hinzuwirken, dass ab der Unterzeichnung dieses Staatsvertrags und bis zur Übertragung der Register die Verfahren nach § 22 der Schiffsregisterordnung (Löschung von Amts wegen) nach Möglichkeit vorrangig betrieben werden.