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§ 5 VT-NKLSTV_2009 (Brandenburg) — Organe und Beiräte

Staatsvertrag über die NKL Nordwestdeutsche Klassenlotterie

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Organe der NKL sind:

die Gewährträgerversammlung,

der Aufsichtsrat,

der Vorstand.

(2) Zur Beratung des Vorstands in bestimmten Fragen kann die Gewährträgerversammlung einen oder mehrere Beiräte berufen. Der Aufsichtsrat entscheidet über die Besetzung der Beiräte.