(1) Die Organe der NKL sind:
die Gewährträgerversammlung,
der Aufsichtsrat,
der Vorstand.
(2) Zur Beratung des Vorstands in bestimmten Fragen kann die Gewährträgerversammlung einen oder mehrere Beiräte berufen. Der Aufsichtsrat entscheidet über die Besetzung der Beiräte.