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§ 16 VT-NKLSTV_2009 (Brandenburg) — Zulässigkeit der Umwandlung

Staatsvertrag über die NKL Nordwestdeutsche Klassenlotterie

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Es ist zugelassen, die Anstalt durch Beschluss der Gewährträgerversammlung in die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft umzuwandeln. Die Satzung der Kapitalgesellschaft wird durch die Gewährträgerversammlung festgestellt. Eine notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich. Die Träger der Anstalt gelten als Gründer der Kapitalgesellschaft. Sie übernehmen das Grundkapital der Kapitalgesellschaft.