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# § 15 VT-NKLSTV_2009 (Brandenburg) — Dauer des Vertrages, Kündigung und Vermögensauseinandersetzung

Staatsvertrag über die NKL Nordwestdeutsche Klassenlotterie  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dieser Vertrag ist für unbestimmte Zeit abgeschlossen.

(2) Er kann von jedem der Vertragsländer mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Geschäftsjahres, erstmals zum 1. April 2011, gekündigt werden. Die Kündigung ist gegenüber allen übrigen Vertragsländern schriftlich zu erklären.

(3) Im Fall der Kündigung bleibt dieser Vertrag zwischen den übrigen Vertragsländern in Kraft.

(4) Scheidet ein Vertragsland aus diesem Vertrag aus, erhält es als Abfindung den Anteil am Grundkapital und den Rücklagen der Anstalt, der seinem Anteil am Gewinn und Verlust im Durchschnitt der letzten drei Geschäftsjahre entspricht.

(5) Die Gewährträgerversammlung kann bei Ausscheiden eines Landes die Anteile am Grundkapital sowie die Anforderungen an die Mehrheitserfordernisse ihrer Beschlüsse einstimmig durch Satzungsänderung neu regeln.

(6) Wird die Anstalt aufgelöst, so wird ihr Vermögen in dem Verhältnis nach Abs. 4, 2. Halbsatz verteilt; Lasten und Verbindlichkeiten sind vorweg abzulösen.

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Zitiervorschlag: § 15 VT-NKLSTV_2009 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VT-NKLSTV_2009/15

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