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§ 13 VT-NKLSTV_2009 (Brandenburg) — Satzung

Staatsvertrag über die NKL Nordwestdeutsche Klassenlotterie

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Übrigen werden die Aufgaben und Geschäfte der Anstalt, ihre Vertretung, die Rechtsverhältnisse der Anstalt und ihrer Organe sowie die Grundlagen der Buchführung, Rechnungslegung und Prüfung durch die Satzung geregelt.

(2) Die Satzung und jede Änderung ist in den Amtsblättern der Vertragsländer bekannt zu machen.