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§ 12 VT-NKLSTV_2009 (Brandenburg) — Betätigungsverbot

Staatsvertrag über die NKL Nordwestdeutsche Klassenlotterie

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Während der Dauer dieses Vertrages werden die Vertragsländer andere Klassenlotterien weder selbst veranstalten noch sich an solchen unmittelbar oder mittelbar beteiligen. Ausnahmen bedürfen eines einstimmigen Beschlusses der Gewährträgerversammlung.