Während der Dauer dieses Vertrages werden die Vertragsländer andere Klassenlotterien weder selbst veranstalten noch sich an solchen unmittelbar oder mittelbar beteiligen. Ausnahmen bedürfen eines einstimmigen Beschlusses der Gewährträgerversammlung.
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Während der Dauer dieses Vertrages werden die Vertragsländer andere Klassenlotterien weder selbst veranstalten noch sich an solchen unmittelbar oder mittelbar beteiligen. Ausnahmen bedürfen eines einstimmigen Beschlusses der Gewährträgerversammlung.