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§ 10 VT-NKLSTV_2009 (Brandenburg) — Staatsaufsicht

Staatsvertrag über die NKL Nordwestdeutsche Klassenlotterie

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die NKL unterliegt der Staatsaufsicht. Die Staatsaufsicht ist Rechtsaufsicht. Sie wird im Benehmen mit den anderen Vertragsländern von der zuständigen Behörde des Sitzlandes ausgeübt.