(1) Dieser Staatsvertrag gilt unbefristet. Er kann von jedem Land mit einer Frist von einem Jahr zum 31. Dezember jeden Jahres schriftlich gekündigt werden.
(2) Bei Beendigung des Vertrags wird die gemeinsam beschaffte Sachausstattung nach einem von der für Justiz zuständigen Senatsverwaltung im Einvernehmen mit dem für Justiz zuständigen Ministerium des Landes Brandenburg aufzustellenden Plan auseinandergesetzt.