(1) Gerichtskostenvorschüsse für das streitige Verfahren zählen nicht zu den Gebühreneinnahmen im Sinne des Artikels 4 Abs. 2, soweit das Streitgericht seinen Sitz in den vertragschließenden Ländern hat.
(2) Der in Berlin für ein streitiges Verfahren eingezahlte Gerichtskostenvorschuss steht dem Land Brandenburg zu, soweit der Antragsteller dort seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Berlin führt die für das streitige Verfahren eingezahlten Vorschüsse monatlich an die Landesjustizverwaltung Brandenburg ab.