(1) Die oberste Dienstaufsicht über das Zentrale Mahngericht wird von der für Justiz zuständigen Senatsverwaltung ausgeübt.
(2) Die Beschäftigten des Zentralen Mahngerichts stehen in einem Dienstverhältnis zum Land Berlin.
(3) Zur Deckung des in Folge dieses Vertrags entstehenden Personalmehrbedarfs übernimmt das Land Berlin in angemessenem Umfang Bedienstete des Landes Brandenburg.