Die vertragschließenden Länder vereinbaren das in der Anlage 1 beigefügte gemeinsame Landesentwicklungsprogramm der Länder Berlin und Brandenburg. Die Anlage ist Bestandteil des Vertrages.
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Die vertragschließenden Länder vereinbaren das in der Anlage 1 beigefügte gemeinsame Landesentwicklungsprogramm der Länder Berlin und Brandenburg. Die Anlage ist Bestandteil des Vertrages.