Die in § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 des Krebsregistergesetzes vorgesehenen Entscheidungen werden dem für das Gesundheitswesen zuständigen Mitglied des Senats des Landes Berlin übertragen. Die Entscheidungen bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsausschusses.