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# Art 5 VT-KINDERTAGESBETREUUNGSSTV_2008 (Brandenburg)

Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die gegenseitige Nutzung von Plätzen in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Aufnahme von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im jeweils anderen Bundesland haben, erfolgt nur im Rahmen freier Kapazitäten der Einrichtungen und wenn die jeweils geltenden Leistungsverpflichtungen erfüllt sind. Eine Aufnahmeverpflichtung besteht nicht.

(2) Eine Aufnahme und Betreuung setzen voraus, dass zuvor der Leistungsanspruch durch den Leistungsverpflichteten, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, geprüft und beschieden und auf dieser Grundlage eine Kostenübernahmeerklärung abgegeben worden ist. Vor der Aufnahme von Brandenburger Kindern mit einem besonderen Förderbedarf in Kindertageseinrichtungen Berlins gemäß Artikel 2 ist der jeweils zuständige Sozialleistungsträger in Brandenburg zu beteiligen und das Einvernehmen herzustellen. In die Betreuungsverträge ist aufzunehmen, dass mit einer Beendigung der Kostenübernahme die Betreuungsverpflichtung endet.

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Zitiervorschlag: Art 5 VT-KINDERTAGESBETREUUNGSSTV_2008 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VT-KINDERTAGESBETREUUNGSSTV_2008/5

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