Dieser Vertrag gilt auch für die Nutzung von Plätzen in integrativen Tageseinrichtungen, mit denen zugleich eine zusätzliche Förderung von Kindern (insbesondere nach §§ 39, 40 Bundessozialhilfegesetz) sichergestellt wird. Die gegenseitige Nutzung von anderen Angeboten der Kindertagesbetreuung wird durch diesen Vertrag nicht berührt.