(1) In den im Geltungsbereich dieses Staatsvertrages zugelassenen privaten Rundfunkprogrammen ist inhaltlich die Vielfalt der Meinungen im Wesentlichen zum Ausdruck zu bringen. Die bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen müssen in Vollprogrammen und in Spartenprogrammen mit dem Schwerpunkt Information angemessen zu Wort kommen; Auffassungen von Minderheiten sind zu berücksichtigen.
(2) Kein Unternehmen darf selbst oder durch ihm nach § 62 des Medienstaatsvertrages zurechenbare Unternehmen einen vorherrschenden Einfluss auf die Meinungsbildung im Geltungsbereich dieses Staatsvertrages erlangen.
(3) Die Medienanstalt achtet im Rahmen der Vergabe der Übertragungskapazitäten und bei nachträglichen Veränderungen bei Zuweisungsnehmerinnen oder Zuweisungsnehmern darauf, dass den Grundsätzen der Meinungs- und Veranstaltervielfalt Rechnung getragen, ein Entstehen vorherrschender Meinungsmacht ausgeschlossen und Tendenzen der Medienkonzentration rechtzeitig und wirksam entgegengewirkt wird.
(4) Ein einzelnes Rundfunkprogramm darf die Bildung der öffentlichen Meinung nicht in hohem Maße ungleichgewichtig beeinflussen.