(1) Hat die Medienanstalt bereits einen Rechtsverstoß beanstandet, kann sie bei Fortdauer des Rechtsverstoßes oder bei weiteren Rechtsverstößen nach dieser Beanstandung ein Ruhen der Zulassung für einen Zeitraum von bis zu einem Monat anordnen. Die Dauer des Ruhens richtet sich nach der Schwere und Häufigkeit des Rechtsverstoßes.
(2) Betrifft der Verstoß eine Sendung oder einen konkreten Programmteil, kann die Medienanstalt auch die Verbreitung dieser Sendung oder dieses Programmteils dauerhaft oder für eine bestimmte Zeit untersagen.
(3) Die Medienanstalt untersagt erlaubnispflichtige Tätigkeiten, sofern keine Erlaubnis erteilt wurde oder der Umfang einer erteilten Erlaubnis überschritten wird.