(1) Stellt die Medienanstalt fest, dass ein Veranstalter oder Anbieter die rechtlichen Bindungen nach diesem Staatsvertrag oder einer auf der Grundlage dieses Staatsvertrages ergangenen Entscheidung nicht beachtet, trifft sie die erforderlichen Maßnahmen nach § 109 Absatz 1 des Medienstaatsvertrages. Maßnahmen sind insbesondere Beanstandung, Untersagung, Sperrung, Rücknahme und Widerruf.
(2) Die Medienanstalt kann bestimmen, dass Maßnahmen nach Absatz 1 in dem Rundfunkprogramm oder Angebot des betroffenen Veranstalters oder Anbieters verbreitet werden. Inhalt und Zeitpunkt der Bekanntgabe sind durch die Medienanstalt nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen. § 115 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Medienstaatsvertrages gilt entsprechend.
(3) Dem Veranstalter kann aufgegeben werden, die durch Werbung im Zusammenhang mit einer beanstandeten Sendung erzielten Entgelte an die Medienanstalt abzuführen. Der Veranstalter hat der Medienanstalt die hierfür erforderlichen Angaben zu machen.
(4) Die Medienanstalt kann gegenüber den Betreibern von Kabelanlagen und Unternehmen, die zugangsrelevante Dienstleistungen nach § 82 des Medienstaatsvertrages erbringen, die notwendigen Maßnahmen treffen, damit der chancengleiche und diskriminierungsfreie Zugang der Anbieter gewährleistet wird.
(5) Die Rundfunkveranstalter, die für das Rundfunkprogramm, die Sendung oder den Beitrag Verantwortlichen sowie die Betreiber von Medienplattformen und Benutzeroberflächen haben nach § 109 Absatz 4 des Medienstaatsvertrages der Medienanstalt im Rahmen der Aufsicht den Abruf ihrer Angebote unentgeltlich zu ermöglichen, die zur Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen und entsprechende Unterlagen vorzulegen.