Der Medienanstalt stehen im Rahmen ihrer Zuständigkeit Auskunftsrechte und Ermittlungsbefugnisse gemäß § 56 des Medienstaatsvertrages zur Wahrnehmung der Aufsicht über private Veranstalter, Betreiber von Kabelanlagen und Anbieter von Telemedien sowie Unternehmen, die zugangsrelevante Dienstleistungen gemäß § 82 des Medienstaatsvertrages erbringen, zu.