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# § 43 VT-ID262829 (Brandenburg) — Wahl

Staatsvertrag über private Medien in Berlin und Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Von den Mitgliedern des Medienrates werden vier vom Brandenburger Landtag und fünf vom Abgeordnetenhaus von Berlin jeweils mit der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl gewählt. Bei der Wahl ist anzustreben, dass die parlamentarische Opposition angemessen mit Vorschlägen vertreten ist. Ein Mitglied kann dem Medienrat in höchstens drei Amtszeiten angehören.

(2) Scheidet ein Mitglied des Medienrates vorzeitig aus, soll innerhalb von drei Monaten eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger für die verbleibende Amtszeit gewählt werden.

(3) Die Mitgliedschaft im Medienrat endet unter den Voraussetzungen, unter denen ein Richterverhältnis nach § 24 des Deutschen Richtergesetzes endet. § 86 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.

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Zitiervorschlag: § 43 VT-ID262829 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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