(1) Die Medienanstalt kann auf der Grundlage einer Ausschreibung private Rundfunkveranstalter und Anbieter von Telemedien mit der Herstellung und Verbreitung aktueller lokaljournalistischer Nachrichten- und Informationssendungen und -angebote betrauen, soweit keine hinreichende lokaljournalistische Versorgung in den jeweiligen Gemeinden, Bezirken oder Landkreisen sichergestellt ist. Durch die Betrauung soll die bestehende Vielfalt der Meinungen in den jeweiligen Gemeinden, Bezirken oder Landkreisen durch qualitätvolle Sendungen und Angebote in gleichgewichtiger Weise zum Ausdruck gebracht werden.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann die Medienanstalt auf der Grundlage einer Ausschreibung auch ohne Betrauung aktuelle lokaljournalistische Nachrichten- und Informationssendungen und -angebote fördern.
(3) Ausgaben für die Herstellung lokaljournalistischer Nachrichten- und Informationssendungen oder -angebote können nur gefördert werden, soweit die Medienanstalt hierfür Landeshaushaltsmittel oder Mittel Dritter zur eigenverantwortlichen Verwendung erhält.
(4) Die Medienanstalt legt bei Entscheidungen nach Absatz 1 oder 2 insbesondere folgende Kriterien zu Grunde:
Umfang und Vielfalt der Versorgung mit aktuellen lokaljournalistischen Nachrichten- und Informationssendungen und -angeboten in der jeweiligen Gemeinde, dem Bezirk oder dem Landkreis,
Anteil an lokalpolitischen Nachrichten und Informationen,
Grad der organisatorischen, wirtschaftlichen und technischen Leistungsfähigkeit des Veranstalters oder Anbieters,
Anteil an der Herstellung beteiligter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit journalistischer Ausbildung,
technische Reichweite und tatsächliche oder zu erwartende Nutzungen,
Art und Umfang der crossmedialen Ausrichtung,
Anteil lokaler Herstellung und
Barrierefreiheit.
(5) Einzelheiten zur Ausschreibung, zur Auswahl, zur Betrauung und zu den Förderbedingungen regelt die Medienanstalt durch Satzung. Dabei hat sie sicherzustellen, dass die beihilferechtlichen Voraussetzungen für jeden Einzelfall vorliegen.