(1) Die Vorschriften des Medienstaatsvertrages zur Verbreitung von Rundfunk oder Telemedien auf digitalen Plattformen bleiben unberührt.
(2) § 81 Absatz 4 Nummer 2 des Medienstaatsvertrages gilt entsprechend bei Zuordnungs- und Zuweisungsentscheidungen nach diesem Staatsvertrag.