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# § 3 VT-ID262829 (Brandenburg) — Zuordnung

Staatsvertrag über private Medien in Berlin und Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten stehen die technischen Übertragungskapazitäten, die ihnen bei Inkrafttreten dieses Staatsvertrages zugestanden haben, auch weiterhin zur Nutzung zu.

(2) Für die Zuordnung von weiteren und künftig verfügbar werdenden technischen Übertragungskapazitäten im Geltungsbereich dieses Staatsvertrages an die öffentlich- rechtlichen Rundfunkanstalten oder die privaten Anbieter sind folgende Kriterien maßgebend:

die Sicherung der Grundversorgung mit Rundfunk,

die Vielfalt des Programmangebots unter Vermeidung von Doppelversorgung,

die Berücksichtigung spezifischer landesweiter, regionaler oder lokaler Belange,

die Bedeutung der Übertragungskapazität für die Empfangbarkeit der Programme innerhalb der für sie bestimmten Versorgungsgebiete und

die Füllung von Versorgungslücken.

Der Rundfunk Berlin-Brandenburg erhält Übertragungskapazitäten für die Veranstaltung der im Staatsvertrag über den Rundfunk Berlin-Brandenburg aufgeführten Angebote. Das Zweite Deutsche Fernsehen und das Deutschlandradio erhalten Übertragungskapazitäten für die Veranstaltung der im Medienstaatsvertrag aufgeführten Angebote. Der Ausbau und die Fortentwicklung eines privaten Rundfunksystems, vor allem in technischer und programmlicher Hinsicht, sind zu ermöglichen. Dazu sollen den privaten Veranstaltern ausreichende Übertragungskapazitäten zur Verfügung gestellt werden.

(3) Mindestens eine flächendeckende terrestrische Übertragungskapazität im Hörfunk ist für ein privates Länderprogramm mit dem Schwerpunkt Brandenburg vorzusehen, das für verschiedene Teile des Landes auseinandergeschaltet werden kann.

(4) Bei der Versorgung mit Fernsehprogrammen ist auch unter Berücksichtigung der bereits in Berlin vergebenen Übertragungskapazitäten eine möglichst flächendeckende Versorgung Brandenburgs anzustreben.

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Zitiervorschlag: § 3 VT-ID262829 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID262829/3

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