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# § 27 VT-ID262829 (Brandenburg) — Auswahlkriterien für drahtlose terrestrische Übertragungskapazitäten

Staatsvertrag über private Medien in Berlin und Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Medienrat legt seiner Auswahlentscheidung innerhalb der durch den Medienstaatsvertrag und durch die Bestimmungen dieses Staatsvertrages gezogenen Grenzen die in den nachfolgenden Absätzen genannten Auswahlkriterien zugrunde.

(2) Bei Länderprogrammen berücksichtigt der Medienrat:

den Beitrag, den ein Rundfunkprogramm auf Grund der eingereichten Programmplanung und der Zusammensetzung des Veranstalters zur Vielfalt des Gesamtprogrammangebots der in Berlin und Brandenburg empfangbaren Hörfunk- und Fernsehprogramme erwarten lässt. Vollprogramme haben Vorrang vor Spartenprogrammen. Sofern für Vollprogramme mehrere Personen gleichrangig einen Antrag stellen, wird vorrangig zugelassen, wer die größere Meinungsvielfalt im Programm erwarten lässt;

den Anteil von Eigen- und Auftragsproduktionen in den beabsichtigten Rundfunkprogrammen der antragstellenden Personen;

die bereits bestehenden Sendemöglichkeiten der antragstellenden Personen, gleich welcher Art, im Geltungsbereich dieses Staatsvertrages und

ob das Angebot wirtschaftlich tragfähig erscheint sowie Nutzerinteressen und -akzeptanz hinreichend berücksichtigt.

Ein über das übliche Maß hinausgehendes messbares Engagement der antragstellenden Person auf dem Gebiet der Medienwirtschaft soll bei der Auswahlentscheidung berücksichtigt werden.

(3) Für Lokal- und Regionalprogramme gelten die vorstehenden Auswahlkriterien sinngemäß mit Ausnahme des Vorrangs von Vollprogrammen. Ist die zu vergebende Übertragungskapazität nicht im gesamten Geltungsbereich des Staatsvertrages zu empfangen, berücksichtigt der Medienrat die genannten Auswahlkriterien mit der Maßgabe, dass anstelle des Geltungsbereichs dieses Staatsvertrages auf das tatsächliche Verbreitungsgebiet abzustellen ist.

(4) Bei der Ausschreibung der Übertragungskapazitäten für Lokalprogramme kann gefordert werden, dass diese das öffentliche Geschehen im Verbreitungsgebiet darstellen und einen Schwerpunkt in der lokalen Berichterstattung haben müssen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, besondere zielgruppenorientierte Rundfunkprogramme auszuschreiben.

(5) Hörfunkübertragungskapazitäten sollen grundsätzlich ohne zeitliche Aufteilung an einen einzelnen Veranstalter vergeben werden.

(6) Bei seiner Auswahlentscheidung kann der Medienrat Telemedien berücksichtigen, soweit dadurch der Vorrang der Vielfaltsicherung im Rundfunk nicht beeinträchtigt wird.

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Zitiervorschlag: § 27 VT-ID262829 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID262829/27

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