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# § 22 VT-ID262829 (Brandenburg) — Nachträgliche Veränderungen der Zulassungsgrundlagen

Staatsvertrag über private Medien in Berlin und Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Nachträgliche Veränderungen der in § 21 Absatz 4 Nummer 1 und 3 bezeichneten Umstände sind der Medienanstalt vom Veranstalter vor ihrem Vollzug anzumelden. Sie werden von der Medienanstalt genehmigt, wenn sie weder einer Übertragung der Zulassung gleichkommen noch die tragenden Überlegungen einer Auswahlentscheidung in Frage stellen noch den chancengleichen Zugang zu den Übertragungskapazitäten beeinträchtigen.

(2) Geplante Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse und der sonstigen Einflüsse im Sinne von § 6 sowie § 62 des Medienstaatsvertrages sind bei der Medienanstalt von den Veranstaltern und deren Beteiligten vor ihrem Vollzug anzumelden. Die Medienanstalt stimmt den geplanten Veränderungen zu, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 gegeben sind und dem Veranstalter auch unter den veränderten Voraussetzungen eine Zulassung erteilt werden könnte.

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Zitiervorschlag: § 22 VT-ID262829 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID262829/22

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