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§ 20 VT-ID262829 (Brandenburg) — Formelle Voraussetzungen

Staatsvertrag über private Medien in Berlin und Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Zulassung kann erteilt werden

natürlichen und juristischen Personen,

auf Dauer angelegten, nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen.

Eine Aktiengesellschaft kann nur dann eine Zulassung erhalten, wenn ihre Aktien nach der Satzung als Namensaktien auszustellen sind.

(2) Juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie juristischen Personen des Privatrechts und nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts beteiligt sind, kann die Zulassung nur erteilt werden, soweit von ihr im Rahmen einer besonderen Aufgabenstellung Gebrauch gemacht werden soll und die Gefahr staatlicher Einflussnahme ausgeschlossen ist.

(3) Staatliche Stellen, Parteien und Wählervereinigungen sowie von diesen abhängige Unternehmen oder Vereinigungen können keine Zulassung erhalten. Eine Ausnahme gilt für staatliche Kulturbetriebe und von diesen abhängige Unternehmen oder Vereinigungen, soweit sie kulturelle Veranstaltungen übertragen. Satz 1 gilt für ausländische öffentliche oder staatliche Stellen entsprechend.

(4) Die Erteilung der Zulassung setzt voraus, dass die antragstellende Person

unbeschränkt geschäftsfähig ist,

den Wohnsitz oder Sitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union hat und gerichtlich unbeschränkt verfolgt werden kann,

in der Lage ist, die notwendigen finanziellen, technischen und organisatorischen Vorkehrungen für das geplante Rundfunkprogramm zu treffen, und

nicht auf Grund von Tatsachen zu der Erwartung Anlass gibt, dass sie als Veranstalter Rundfunkprogramme verbreiten wird, die gegen geltendes Recht verstoßen, insbesondere einen strafbaren Inhalt haben.

Bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen müssen die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 bei den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertretern erfüllt sein.

(5) Bis zur Dauer von bis zu zwei Jahren kann die Medienanstalt ohne Ausschreibung Zulassungen und Zuweisungen erteilen oder einen Sendebetrieb dulden.