(1) Die Behörden sind verpflichtet, den Beauftragten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und der privaten Rundfunkveranstalter, die sich als solche ausweisen, zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben Auskünfte zu erteilen.
(2) Auskünfte dürfen nur verweigert werden, soweit
Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen,
Maßnahmen ihrem Wesen nach dauernd oder zeitweise geheim gehalten werden müssen, weil ihre Bekanntgabe oder ihre vorzeitige Bekanntgabe die öffentlichen Interessen schädigen oder gefährden würden,
hierdurch die sachgerechte Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte oder
ein schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde.
(3) Allgemeine Anordnungen, die einer Behörde Auskünfte an die Beauftragten nach Absatz 1 verbieten, sind unzulässig. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die privaten Rundfunkveranstalter können von den Behörden verlangen, dass ihnen deren amtliche Bekanntmachungen nicht später als ihren Mitbewerbern zur Verwendung zugeleitet werden.
(4) Weitergehende landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt.