(1) Alle Sendungen sind vom Veranstalter in Ton und Bild vollständig aufzuzeichnen und aufzubewahren.
(2) Die Aufbewahrungspflicht nach Absatz 1 endet sechs Wochen nach dem Tag der Ausstrahlung einer Sendung. Wird eine Sendung innerhalb dieser Frist beanstandet oder ein Sendungsmitschnitt zur Überprüfung angefordert, enden die Pflichten nach Absatz 1 erst, wenn die Beanstandung durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, durch Vergleich oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Die Medienanstalt kann Ausnahmen von der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht nach Absatz 1 zulassen. Die Aufzeichnung von in den offenen Kanälen gesendeten Beiträgen übernimmt die Medienanstalt.
(4) Der Medienanstalt sind innerhalb der Fristen des Absatzes 2 Aufzeichnungen und Filme auf Verlangen kostenlos zu übermitteln.
(5) Wer schriftlich glaubhaft macht, durch eine Sendung in eigenen Rechten betroffen zu sein, kann vom Veranstalter die Einsichtnahme in die aufgezeichnete Sendung oder in den Film verlangen. Auf Verlangen sind der antragstellenden Person auf ihre Kosten Ausfertigungen, Abzüge oder Abschriften von der Aufzeichnung oder dem Film zur Verfügung zu stellen. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn er nicht innerhalb von sechs Wochen nach dem Tag der letzten Übermittlung geltend gemacht wird.