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# § 11 VT-ID262829 (Brandenburg) — Verlautbarungsrecht und Sendezeit für Dritte

Staatsvertrag über private Medien in Berlin und Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Veranstalter eines drahtlos ausgestrahlten Vollprogramms hat den zuständigen Stellen für amtliche Verlautbarungen unverzüglich und unentgeltlich angemessene Sendezeiten einzuräumen, wenn dies zur Abwendung einer konkreten Gefahr für die Allgemeinheit oder Menschenleben erforderlich ist. Die Verlautbarungen sind den Umständen der Verlautbarung entsprechend barrierefrei zu gestalten. Der Veranstalter kann nach Maßgabe des § 670 des Bürgerlichen Gesetzbuches Ersatz für seine Aufwendungen verlangen.

(2) Stellt ein Veranstalter Parteien oder Wählervereinigungen zur Vorbereitung von Wahlen Sendezeiten zur Verfügung, hat er die Sendezeiten entsprechend § 5 Absatz 1 des Parteiengesetzes anteilig zuzumessen. Ein weitergehender Anspruch auf Sendezeiteinräumung besteht nicht.

(3) Für den Inhalt und die Gestaltung einer Sendung nach den Absätzen 1 und 2 ist diejenige Person verantwortlich, der die Sendezeit gewährt worden ist. Sie stellt den Veranstalter von allen Ansprüchen Dritter frei.

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Zitiervorschlag: § 11 VT-ID262829 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID262829/11

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