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# § 10 VT-ID262829 (Brandenburg) — Gegendarstellung

Staatsvertrag über private Medien in Berlin und Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ist in dem Rundfunkprogramm eines Veranstalters eine Tatsachenbehauptung aufgestellt worden, kann eine hiervon betroffene Person oder Stelle von dem Veranstalter die Verbreitung einer Gegendarstellung zu dieser Behauptung verlangen. Die Gegendarstellung muss unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sechs Wochen nach der beanstandeten Sendung verlangt werden. Das Verlangen bedarf der Schriftform, muss das beanstandete Rundfunkprogramm und die Sendung bezeichnen und sich auf tatsächliche Angaben beschränken; es darf keinen strafbaren Inhalt haben und muss von der betroffenen Person oder Stelle unterzeichnet sein. Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit der Unterschrift, kann deren Beglaubigung verlangt werden. Die Gegendarstellung darf den Umfang des beanstandeten Teils der Sendung nicht wesentlich übersteigen.

(2) Eine Pflicht zur Gegendarstellung besteht nicht, wenn und soweit die betreffende Person oder Stelle kein berechtigtes Interesse an der Verbreitung der Gegendarstellung hat, oder bei Beiträgen, die ausschließlich dem geschäftlichen Verkehr dienen.

(3) Die Gegendarstellung ist unentgeltlich, unverzüglich, ohne Zusätze oder Weglassungen in der gleichen Programmsparte und zu einer gleichwertigen Sendezeit wie die Verbreitung der beanstandeten Sendung zu verbreiten. Eine Erwiderung auf die verbreitete Gegendarstellung darf nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser gesendet werden und hat sich auf tatsächliche Angaben zu beschränken.

(4) Ist die Tatsachenbehauptung in einem Abrufdienst enthalten, ist die Gegendarstellung in unmittelbarer Verknüpfung mit dem Abrufdienst anzubieten. Wird die Sendung nicht mehr bereitgestellt oder endet die Bereitstellung vor Ablauf von vier Wochen nach Aufnahme der Gegendarstellung, ist die Gegendarstellung an vergleichbarer Stelle solange bereitzustellen, wie die betroffene Person es verlangt, höchstens jedoch insgesamt vier Wochen.

(5) Für die Durchsetzung des vergeblich geltend gemachten Gegendarstellungsanspruchs ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf diese Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden. Eine Gefährdung des Anspruchs muss nicht glaubhaft gemacht werden. Ein Verfahren zur Hauptsache findet nicht statt.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen der gesetzgebenden oder beschließenden Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Berliner Bezirke sowie der Gerichte.

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Zitiervorschlag: § 10 VT-ID262829 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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