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§ 6 VT-ID261380 (Brandenburg)

Abkommen über die gemeinsame Finanzierung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Dieses Abkommen kann mit einer Frist von zwei Jahren jeweils zum Jahresende, frühestens mit Wirkung zum 31. Dezember 2034 gekündigt werden. Im Falle einer Kündigung werden Bund und Länder rechtzeitig eine Regelung über die Anschlußfinanzierung treffen.