nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 6 VT-ID254799 (Brandenburg) — Kündigung

Staatsvertrag über die erweiterte Zuständigkeit der mit der Begleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen betrauten Bediensteten in den Ländern  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Staatsvertrag kann von jedem Vertragspartner gekündigt werden. Eine Kündigung ist erstmals zum 31.12. des übernächsten, auf den Vertragsschluss folgenden Jahres zulässig. Danach kann der Vertrag mit einer Frist von einem Jahr zum 31.12. des folgenden Jahres gekündigt werden.

(2) Die Kündigung ist allen anderen Vertragspartnern gegenüber schriftlich zu erklären. Die Kündigung durch ein Land lässt die Gültigkeit des Vertrages zwischen den anderen Ländern unberührt.

---

Zitiervorschlag: Art 6 VT-ID254799 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID254799/6

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
