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Art 4 VT-ID254799 (Brandenburg) — Kosten

Staatsvertrag über die erweiterte Zuständigkeit der mit der Begleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen betrauten Bediensteten in den Ländern

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Kosten für Amtshandlungen in einem anderen Land trägt jedes Land selbst.