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# Art 6 VT-ID249103 (Brandenburg)

Staatsvertrag der Länder Berlin und Brandenburg über die Errichtung und den Betrieb einer gemeinsamen Jugendarrestanstalt  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Entwurf des Haushaltsplans einschließlich des Stellenplans für die gemeinsame Einrichtung wird von der für Justiz zuständigen Senatsverwaltung des Landes Berlin im Einvernehmen mit dem für Justiz zuständigen Ministerium des Landes Brandenburg aufgestellt und im Haushaltsplan des Landes Berlin ausgebracht.

(2) Nach Beendigung des Haushaltsjahres stellt das Land Berlin fest, wie hoch der nicht durch Einnahmen gedeckte Betrag der Ausgaben ist und welcher Anteil gemäß der Verteilung nach Artikel 5 Absatz 3 auf das Land Brandenburg entfällt.

(3) Das Land Berlin kann nach Abschluss eines jeden Vierteljahres vom Land Brandenburg Abschlagszahlungen auf den am Ende des Haushaltsjahres zu erwartenden Finanzierungsanteil anfordern.

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Zitiervorschlag: Art 6 VT-ID249103 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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