(1) Das Land Berlin stellt eine für den Betrieb der gemeinsamen Einrichtung geeignete Baulichkeit einschließlich der notwendigen Außenanlagen, der technischen Ausrüstung und der erforderlichen Einrichtungsgegenstände zur Verfügung. Hierfür angefallene Kosten werden nicht erstattet.
(2) Die Länder Berlin und Brandenburg tragen die Personalausgaben einschließlich der Versorgungsausgaben für Dienstzeiten nach Inkrafttreten des Staatsvertrags sowie die konsumtiven und investiven Ausgaben für den Geschäftsbetrieb der Jugendarrestanstalt gemeinsam, soweit sie nicht durch die Einnahmen gedeckt sind.
(3) Die Verteilung der Ausgaben nach Absatz 2 erfolgt im Verhältnis der Zahl der Arrestplätze, für die die Länder Belegungsrechte haben. Bei Inkrafttreten des Staatsvertrags stehen dem Land Berlin Belegungsrechte für 50 und dem Land Brandenburg Belegungsrechte für zehn Arrestplätze zu. Die Verteilung der Ausgaben bei der Inanspruchnahme einer von einem der beiden Länder darüber hinausgehenden Belegung wird durch Verwaltungsvereinbarung geregelt.