# Art 5 VT-ID248897 (Brandenburg) — Vorstand

Vertrag zwischen dem Landtag Nordrhein-Westfalen, dem Landtag Brandenburg und dem Landtag von Baden-Württemberg über das Versorgungswerk der Mitglieder der Landtage von Nordrhein-Westfalen, Brandenburg und Baden-Württemberg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Vorstand besteht aus insgesamt elf Mitgliedern, von denen fünf dem Landtag Nordrhein-Westfalen, zwei dem Landtag Brandenburg und zwei dem Landtag von Baden-Württemberg angehören müssen. Weitere Mitglieder sind eine ehemalige Abgeordnete oder ein ehemaliger Abgeordneter sowie eine Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer, die oder der nicht dem Versorgungswerk angehört. Es sollen diejenigen Fraktionen einen Sitz im Vorstand erhalten, die in mehr als der Hälfte der Mitgliedsländer vertreten sind. Im Falle eines Beitritts weiterer Landtage zum Versorgungswerk bleiben die Mehrheitsverhältnisse bei der Zusammensetzung des Vorstands unverändert.

(2) Die Mitglieder des Vorstands nach Absatz 1 Satz 1 werden von der Vertreterversammlung einzeln und in geheimer Wahl gewählt. Jede Landesgruppe in der Vertreterversammlung hat das Vorschlagsrecht für so viele Mitglieder, wie ihr nach Absatz 1 Satz 1 zustehen. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder entspricht der Amtsdauer der jeweils vorschlagsberechtigten Landesgruppe in der Vertreterversammlung.

(3) Die Vertreterversammlung bestellt die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer und wählt die ehemalige Abgeordnete oder den ehemaligen Abgeordneten jeweils auf Vorschlag der Landesgruppe Nordrhein-Westfalen. Die Amtsdauer der oder des ehemaligen Abgeordneten richtet sich nach der Amtsdauer der nordrhein-westfälischen Vorstandsmitglieder; die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer wird auf unbestimmte Zeit bestellt.

(4) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einzeln und in geheimer Wahl die Vorsitzende oder den Vorsitzenden auf Vorschlag der Vorstandsmitglieder aus Nordrhein-Westfalen, die erste Stellvertreterin oder den ersten Stellvertreter auf Vorschlag der Vorstandsmitglieder aus Brandenburg und die zweite Stellvertreterin oder den zweiten Stellvertreter auf Vorschlag der Vorstandsmitglieder aus Baden-Württemberg.

(5) Die Vertreterversammlung wählt in ihrer ersten Sitzung nach dem Beitritt des Landtags von Baden-Württemberg die Vorstandsmitglieder aus Brandenburg (2) und aus Baden-Württemberg (2) in den Vorstand. Der bisherige Vorstand bleibt bis zur Wahl dieser Mitglieder im Amt.

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Zitiervorschlag: Art 5 VT-ID248897 (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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