(1) Der Landtag von Baden-Württemberg ist berechtigt, in seinem Abgeordnetengesetz Übergangsregelungen zur Befreiung von der Beitragspflicht für bestimmte Gruppen von Abgeordneten bis zum 30. April 2031 vorzusehen. Darüber hinaus kann der Vorstand des Versorgungswerks in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von der Beitragspflicht zulassen.
(2) Für Mitglieder des Landtags von Baden-Württemberg, die dem Landtag am 1. Dezember 2019 angehören, entsteht abweichend von § 15 der Satzung für Mandatszeiten zwischen dem 1. Dezember 2019 und dem 30. April 2021 ein Anspruch auf Altersrente, sofern zu diesem Zeitpunkt mindestens zwölf Monate Beiträge in Höhe des Pflichtbeitrages eingezahlt worden sind und die übrigen Voraussetzungen nach der Satzung erfüllt sind.