(1) Das Versorgungswerk der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen und des Landtags Brandenburg trägt ab dem 1. Dezember 2019 den Namen „Versorgungswerk der Mitglieder der Landtage von Nordrhein-Westfalen, Brandenburg und Baden-Württemberg (Versorgungswerk der Landtage – VLT)“ (im Folgenden: Versorgungswerk). Das Versorgungswerk hat seinen Sitz in Düsseldorf.
(2) Die Abgeordneten des Landtags von Baden-Württemberg, die am 1. Dezember 2019 dem Landtag von Baden-Württemberg angehören oder später eintreten, sind Mitglieder des Versorgungswerks.