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# Art 5 VT-ID248241 (Brandenburg) — Aufgaben im Zentralen Vergabeverfahren

Staatsvertrag über die Hochschulzulassung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Zentralen Vergabeverfahren hat die Stiftung die Aufgabe

Studienplätze für das erste Fachsemester an Hochschulen in Auswahlverfahren in den Quoten nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1, 2 und 4 sowie Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und, soweit die Stiftung zuständig ist, nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 zu vergeben,

die Hochschulen bei der Durchführung der Auswahlverfahren nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 und 3 und, soweit die Hochschulen zuständig sind, nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 zu unterstützen,

für einheitliche Maßstäbe zur Festsetzung von Zulassungszahlen zu sorgen.

(2) 1 Die Vergabe der Studienplätze erfolgt für Deutsche sowie für ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die Deutschen gleichgestellt sind. 2 Deutschen gleichgestellt sind Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union sowie sonstige ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung besitzen. 3 Verpflichtungen zur Gleichstellung weiterer Personen mit Deutschen auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen sind zu berücksichtigen.

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Zitiervorschlag: Art 5 VT-ID248241 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID248241/5

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