nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 17 VT-ID248241 (Brandenburg) — Auflösung der Zentralstelle

Staatsvertrag über die Hochschulzulassung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) 1 Mit der Errichtung der Stiftung ist die gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 20. Oktober 1972 errichtete Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (im Folgenden: Zentralstelle) aufgelöst worden. 2 Aufgaben, Rechte und Verbindlichkeiten der Zentralstelle sind auf die Stiftung übergegangen. 3 Die Planstellen der Zentralstelle verbleiben bis zu ihrem Freiwerden als Planstellen ohne Besoldungsaufwand im Haushalt des Sitzlandes, das die darauf geführten Beamtinnen und Beamten zur Tätigkeit bei der Stiftung zuweist. 4 Die Einzelheiten regelt das Errichtungsgesetz.

(2) Die Stiftung erstattet im Rahmen des jährlichen Wirtschaftsplans die Kosten für bereits vorhandene und zukünftige Versorgungsempfänger.

---

Zitiervorschlag: Art 17 VT-ID248241 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID248241/17

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
