Über die Durchführung des Religionsunterrichts in den Schulen im Land Brandenburg werden auf der Grundlage des Brandenburgischen Schulgesetzes gesonderte Vereinbarungen getroffen.
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Über die Durchführung des Religionsunterrichts in den Schulen im Land Brandenburg werden auf der Grundlage des Brandenburgischen Schulgesetzes gesonderte Vereinbarungen getroffen.